Unterhalt nach Ehe

Unterhalt nach Ehe

21. Dezember 2021jessica

Während einer Ehe haben die Ehepartner eine Verpflichtung zum Zahlen und müssen durch eine Arbeit und ihrem Vermögen zum Leben der Familie beitragen. Der Unterhalt nach Ehe umfasst dabei den Lebensbedarf der Ehefrau/des Ehemanns und der gemeinsamen Kinder.

Dabei steht es beiden Ehepartnern frei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, allerdings müssen die Belange des Partners und auf die Familie Rücksicht genommen werden.

Nach der Scheidung gehen die Eheleute auch in finanzieller Hinsicht getrennte Wege. Geld muss der Partner dem anderen nur zahlen, wenn es hierfür einen Grund gibt, zum Beispiel, wenn kleine Kinder betreut werden.

Unterhalt nach Ehe

Die Pflicht zu Unterhalt in der Trennungsphase – Unterhalt nach Ehe


Durch die Trennung endet auch die Lebensgemeinschaft, dementsprechend auch die Verbindlichkeit zum Unterhalt der Familie beizutragen. Nach der Scheidung geht es also nicht mehr um den Unterhalt, sondern um den Lebensbedarf des unterhaltsberechtigen Ehepartners. Sollte dieser auf eine Geldleistung angewiesen sein, zum Beispiel weil sie oder er „bedürftig“ ist, muss die oder der Partner/in finanzielle Unterstützung leisten.

Nach Paragraf 1361 des BGB kann ein Ehepartner von dem anderen nach Lebensverhältnissen und den Erwerbsverhältnissen der Ehegatten einen angemessenen Lebensunterhalt einfordern. Dabei ist jeder Ehegatte nur dann verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn diese von den Verhältnissen erwartet werden kann. Hier sind frühere Erwerbstätigkeiten und die Ehedauer, aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Unterhalt nach Ehe


Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, kann der bedürftige Ehepartner Unterhalt nach Ehe einfordern. Für diesen Unterhalt nach Ehe gelten ganz bestimmte Voraussetzungen.

Nach § 1569 BGB ist jeder Geschiedene dazu verpflichtet, sich den Unterhalt selbst zu besorgen. Das bedeutet aber auch, dass er/sie verpflichtet ist, einer Arbeit nachzugehen, um eigenes Geld zu verdienen.

Lediglich dann, wenn ein Partner nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, gilt einen Anspruch auf nacheheliche Zahlungen. Ausgangspunkt hierbei ist, ob und inwieweit der Ehepartner seinen Unterhalt selber bestreiten kann, indem eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Hierbei steht der Antragssteller Ehe in der Pflicht nachzuweisen, nicht aus seinen Einkünften und Vermögen selber sein Leben bestreiten zu können.

Die Gesetzgebung hat die Sachverhalte, bei welcher nachehelicher Unterhalt in Erwägung kommt, konkretisiert. Die Unterhaltsbestände sind in §§ 1570-1576 BGB niedergeschrieben. In Betracht kommen aufgrund von Kindesbetreuung, Alters, Krankheit, Gebrechens, Erwerbslosigkeit, bei Aufstockungsunterhalt und bei Geld aus Billigkeitsgründen.

Unterhalt nach Ehe

Sollte der Unterhalt aus Billigkeitsgründen gewährt werden, dürfen schwer liegende Gründe, aber nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Ehescheitern geführt haben.

Die Höhe des Unterhalts ist immer individuell zu ermitteln und berechnet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der unterhaltspflichtige Partner steht nur dann in der Pflicht, für den Unterhalt seines Expartners aufzukommen, wenn es nicht im Gegensatz zu den eigenen Bedürfnissen steht und die Erwerbsverhältnisse bzw. Vermögensverhältnisse der geschiedenen Partner der Billigkeit entspricht.

Wenn der Ehegatte einen Anspruch auf Geld hat, bedeutet das nicht automatisch, dass er Anspruch hat. All diese Varianten sind vollkommen unabhängig.

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